Hexenprozess zu Ohsen

Dem von Karl Schlutter hinterlassenen Manuskript "Geschichte des Amtes Grohnde-Ohsen" wurde der folgende Bericht über einen Hexenprozess in Ohsen entnommen. [1, 2] (Fußnoten von C.H.)
Auch hier zeigte sich wie in vielen anderen Ländern und Orten im 16. und 17. Jahrhundert jene grausame Verfolgung vermeintlicher Hexen und Zauberer, wovon leider zahllose Fälle zu erzählen sind. In Osnabrück verbrannte man in einem Jahr 133 Zauberinnen, und ihr Prozess ergab, daß auf dem Blocksberge „an Arm und Reich, Alt und Jung 8.000 Zauberschen zusammen gekommen sein, welche auf dem Rückzuge von da in 14 Kellern zu Northeim, Osterode, Hannover und Osnabrück 5 Fuder [3] Wein ausgetrunken hätten; sie bekannten, daß von ihnen 300 Personen umgebracht, 64 gelähmt und viele durch Liebe ihrer Sinne beraubt sein“.
Der Platz vor Wolfenbüttel, auf dem die Verbrennung der dortigen Hexen geschah, sah von den vielen Brandpfählen wie ein kleiner Wald aus. In Göttingen war der Magistrat so sehr mit Hexenprozessen beschäftigt, daß einmal auf einen Tag 12 Teufels-Konkubinen verbrannt wurden. Nach dem 30jährigen Kriege brach die Wut gegen die Hexen aufs Neue los. Die rohe Kriegsscharen verbreiteten unter den Volke so manche abenteuerliche Erzählungen von Teufelsbeschwörungen, Festnahmen und der Gleichen, welche um so leichter Glauben fanden, da in Folge der langjährigen Unruhen und des jämmerlichen Volksunterrichts eine arge Verdummung des Geistes eingetreten war, und da die Schrecknisse des Kriegs die ängstlichen Gemüter zur Furcht vor unheimlichen Ereignissen gestimmt hatten. Zwei derartige Tatsachen werden uns aus dem Orte Ohsen durch gleichzeitig lebende Berichterstatter mitgeteilt. (Der erste Fall ist eine vom weil. Rath Köstner mitgeteilte gerichtlichen Prozessakte s. Annalen 1722 Bd. I. S. 105, der zweite eine vom damaligen Pastor Joh. Witnagel in Ohsen dem dortigen Kirchenbuche einverleibten Notiz s. Annalen 1792 S. 544 entnommen)
Beide Prozesse geben ein Bild von der Behandlung, welche die unglücklichen Schlachtopfer zu erleiden hatten, nennen das sinnlose Zeug, das den Angeklagten Schuld gegeben und das die Gequälten in ihrer Angst bekannten; zeigen uns wie Beamte und Prediger dabei tätig waren, wie alle Miteinwohner im frommen Eifer gegen des Teufels Beginnen mit zahlreichen Angebereien sich suchten verdient zu machen, wie selbst die klägliche Juristen-Fakultät zu Rinteln sich dabei beteiligte, in dem sie gegen 3 Thl. Sparteln das Todesurteil sprachen, und das auch in keiner einzigen Seele ein Strahl des Lichtes aufdämmerte, um die Torheit zu erkennen. Wir gestatten uns, die Hauptsachen aus den Prozessakten kurz wieder zu geben, da manchem unsere Leser die Einzelheiten ein Hexenprozesses unbekannt sein möchten.
Der erste Vorfall ist aus dem Jahre 1583. Dem Drosten Hilmar von Amelungen zu Ohsen als Pfandinhaber und Gerichtsherrn des Amtes hatten schon „seit einigem Jahren“ mehre Amtseingesessene außergerichtlich angezeigt, daß sich in dem Pfandgerichte allerhand zauberische und andere Untaten begaben, so das Menschen und Vieh bisweilen jähen Todes danieder gefallen und weggestorben, auch dem einen hier, dem anderen da Schaden und Unrat zugefügt worden; sie hatten ihn deshalb gebeten gegen die solcherhalb berüchtigten und beargwöhnten Weiber einzuschreiten. Als der vorsichtige Drost die Angeber anwies, förmlich und ausführliche Anzeige über die Schuldigen zu machen, „damit keinem Gewalt und Unrecht geschehe“, reichten die Bauernmeister und Gemeinden des Gericht Ohsen am 3 Oktober 1583 eine schriftliche Anzeige bei dem Drosten ein, worin sie klagten, daß leider viel Unglückes und Beschwer einem jeden hier und da im Gerichte zugefügt werde und der Teufel ein Tausendkünstler sei, und was er selber nicht zuwege bringen könne, er daßelbe alle Zeit durch seine Glieder ausrichten darf; namentlich wurden Cordt Walterbergs und Heinrich Sievers Frauen in Tündern denunziert mit der Bitte, „dieser Weiber auf ihre der Ankläger Kosten und Schaden verstricken und in die Höhe ziehen zu lassen, damit sich das ganze Gericht an den beiden Personen Rechts erhoben möge.“
Der Drost beriet sich darüber mit zwei eben bei ihm anwesenden Freunden, dem Obristleutnant de Wrede und dem Dr. Götze, und ließ dann die beiden angeklagten Weiber gefänglich einziehen. Beschränken wir uns hier darauf die gegen die Walterberg erhobenen Anklagepunkte und die einfache Verantwortung der armen Frauen im Auszuge mitzuteilen,
1) Anklage: Sie habe, als ein Einwohner zu Tündern in Krankheit, großen Jammer und Not gewesen und dessen Sohn geäußert, er wolle 10 Thl. darum geben, wenn er wüste, wer es seinem Vater angetan (zugefügt), zu dem jungen Menschen gesagt: wer weiß, ob ihn nicht „ eine böse Huer“ auf einem Kreuzwege in die Fußspur gespieen.
Antwort: Sie habe gesagt: „hafft dar war ein varbrurt hoer gewesen de din Vader int vontsper gespeit so gehe hen und krieg ihm Rat“ (Wenn eine böse Hure deinen Vater in die Fußspur gespieen hätte, so gehe hin und such Rat); man müsste so oft man über einen Kreuzweg gehe, seufzen! „Troste Gott alle Christenseelen de Trost bedarf heben“.
2) Anklage: Sie habe zwei Knaben in Dorfe, die ihre Enten aus den Erbsen getrieben, Äpfel gegeben, damit solche ihre Enten nicht wieder fortjagen möchten und nach dem Genuss der Äpfel sei der eine Knabe krank geworden, habe anderthalb Jahre gesiecht und sei dann gestorben, habe auch nach dem Tode geblutet bis ins Grab.
Antwort: Sie habe niemals Enten gehalten, denn sie möge diese Tiere nicht essen, da Kröten und Schlangen der selben Nahrung seien; den Knaben habe sie allerdings einige Äpfel gegeben zur Erkenntlichkeit für das Fortjagen fremder Enten aus ihren Erbsen.
3) Anklage: Sie habe zu einem Einwohner des Ortes, mit dem sie in Zwiespalt geraten, gesagt! Du wirst groß und man muss dich etwas klein machen, worauf dem selben 5 Kühe und 4 Pferde krank geworden und krepiert seien; als der Betroffene ihr aber erklärte, wenn sich das nicht ändere, so müsste er sich bei dem Drosten beklagen, habe das Viehsterben aufgehört. Antwort: Sie habe zwar gesagt: „bistu grot, den doch machstu erlernen, dat du woll lütjer werst“, aber Schaden habe sie ihm nicht getan.
4) Anklage: Es sein von ihre Tochter gegen einen anderen Einwohner des Ortes Drohungen ausgestoßen und darauf des Letzteren Kühe krepiert, nachdem sie sich gebärdet, als ob sie toll geworden sein.
Antwort: Davon wisse sie gar nichts.
5) Anklage: Sie habe einen Einwohner, dem sie 10 Thl. Brautschatz habe geben müssen, gedroht, es solle ihm dafür in die Blume regnen und er solle mit dem Gelde nicht viel größer werden, worauf demselben kurz nacher ein Pferd und eine Kuh gestorben sei.
Antwort: sie habe bloß gesagt: „he frett et woll uch“.
6) Anklage: Ihr Sohn habe sein Vater selbst einen Zauber gescholten und mit Fäusten an den Kopf geschlagen.
Antwort: Sie wisse davon nichts.
Hierauf wurden die Eltern des bei Nr. 2 gedachten Knaben vernommen, welche die Betreffenden Beschuldigung bestätigen. Der Drost sandte die Anklage und das summische Verhör nebst folgendem Berichte an die Regierung zu Minden ein: „Nachdem nun das Weib mit angedeutete Zauberei lange berüchtigt gewesen, der Schade den Leuten und sonderlich dem Kinde mit Eppel bejagnet. In ihren Reden wankelmütig, die Nachbarn ihr nichts gutes zugetraut, ganz erschrocken und verzagt und weiter sich nicht mehr dem das sie Gotte einen Tod schuldig, vernehmen lässt und das ganze Gericht sich also Decusatores darstellen und angeben, oder desselben Ausschuss auch frei zu halten sich erbieten: so stelle ich zu Euer Gnaden ratlichen Bedenken ob ich daruff von rechts wegen und anstatt meines gnädigen Fürsten und Herrn nicht bemächtigt bin, gegen dies Weib die peinliche oder Scharfe Frage vorzunehmen, und wird sich ab dann ausfindig machen was weiter im Sachen vorzunehmen sein will, und will ich ohne Ew. G[eheim].rat hier immer nichts beschaffen wollen, so bitte ich, es wolle mir derselbe hierauf ihre Gemüht und Meinung wissen lassen, damit ich in Sachen, die Haut und Blut angehen, „nicht zu viel noch zu wenig tun möge.“
In einem Postskriptum setzt er noch hinzu: da seine Untertanen dieses Gerichts Decusatores und verdächtigt auch Kläger sein, so könne er, wenn das angeklagte Weib vor ein peinliches Hals-Gericht gestellt und gerechtfertigt werden sollte, selbigen von Rechtswegen nicht gebrauchen, weshalb er um ein Bittschreiben an Cord von Heimborch, Drosten zu Springe bitte, damit dieser eintretendenfalls ein Paar Dorfschaften oder wenigstens 30 bis 40 Mann leihen möge behuf des Pfandgerichts.
Die Regierung zu Münder reskribierte [4] vom 12. Oktober- man sieht wie schnell die Sache betrieben wurde, in dem die Anklage erst am 3. beim Amte eingereicht war – daß der hinreichende Indizien gegen die Angeklagte aus dem Berichte hervorgingen, der Drost die Tortur gebrauchen möge, doch solle er aute und vorsichtig sein, weiter ihr Bekenntnis etc. berichten, worauf fernere Verfügung sowohl hinsichtlich des Weibes als der gewünschten anderen Schöppen, behuf des peinlichen Gericht erfolgen solle. In fortgesetzter Inquisition bekannte dann die Angeklagte noch auf zwei andere Weiber in Tündern, die Schuttemann und die Flentje, als Teilnehmerinnen der Zauberei. Unter der Qualen der Tortur sagte die Walterberg alles aus, was man von ihr verlangte, u.a.:
Sie habe Kurt Sievers vergiftet, indem sie Katzenblut, Krötenfüße, Schlangenköpfe in einer Pfeffermühle zusammen gemahlen und das Gemengsel ihm ins Bier geschüttet; beim Vorübergehen an ihrem Hofe habe sie abgepflügte Erde und Salz in aller Teufel Namen ihm nachgeworfen, auch den Apfel, den sie dem Knaben gereicht, habe sie zuvor mit jenem giftigen Gemengsel bestrichen gehabt, ihres Nachbars Pferde seien vom Korn, daß sie mit demselben überschüttet, krepiert; sie habe unter einer alten Weide zwei Kröten sitzen, wovon die eine Grimmet, die andere Grammet heiße und die ihr von den Kühen zweier Nachbarn Milch zugebracht; die Flentje habe auch zwei solche Kröten, Tirath und Sirath, die Schuttmann zwei des gleichen, Kio und Kohr; sie habe nebst diesen beiden Weibern mit ihren Buhlen auf einem Kreuzwege getanzt, ihre Buhle und Tänzer heiße Riderbussch, der jenige der Flentje Vidderbusch, derjenige der Schuttmann Vedderwish.
Unter dem 20. Oktober berichtet der Drost weiter an die Regierung: Die Weiber sein nicht hart angegriffen, bei schärferer Tortur würden sie gewiss noch vielmehr arge Untaten bekennen; er habe sich bei Leuten erkundigt und gefunden, daß Menschen und Vieh Schaden genug von diesen Hexen erlitten.
Der liebe Gott wollte es ihnen verzeihen und vergeben; er habe auch auf den Plätzen, welche die Hexen genannt, nachsuchen lassen und dort einen Haufen böser Ützen (Kröten) 60 an der Zahl, auch irdene Gefäße und Topfscherben dabei gefunden, er gebe zu erwägen, ob nicht, für den Fall die Angeklagte beim Leugnen verharre, die Wasserprobe mit ihr vorgenommen werden solle, da auch unlängst hier hin und wieder solche verdächtige und halsstarrige Weiber aufs Wasser geworfen sein, er habe zu der scharfen Fragen 7 Zeugen aus dem Amte Springe genommen; er bitte endlich um weitere Verhaltungsbefehle und Verfügungen an den Drosten in Springe wegen der herzugeladenen Schöffen, Richte und Vögte. Die Regierung bestimmte in ihre Resolution von 23. Oktober, die Walterberg solle vor ein peinliches Halsgericht gestellt werden, wozu der Drost von Heimburg zu Springe und seinem Pfandgerichte Richter und Schöffen verabfolgen lassen solle, hinsichtlich der beiden anderen Weiber seien weitere Nachforschungen anzustellen und wenn daraus, doch nicht bloß auf Zeugnis böser Weiber weitere Indizien zu Tage kämen, sei mit der Tortur zu verfahren.
Es wurde dann über die Walterberg und die Schüttmann ein peinliches Halsgericht gehalten, und daß Gericht verurteilte die beiden Frauen zum Scheiterhaufen. Am 29. Oktober wurden demnach beide lebendig verbrannt. Sie waren von den Pastoren Visch zu Tündern, Bodecker zu Ohsen, Knesten zu Hilligesfeld und Henne zu Kl. Berkel zum Tode vorbereitet worden. Die Flentje wurde gegen Bürgschaft ihres Ehemannes von der Instanz entbunden. Dieselbe hatte sich zu keinem Geständnis bewegen lassen, sondern war beständig bei Beteuerung ihre Unschuld geblieben, ungeachtet ihr von den Predigern zu Ohsen und Tündern hart zugesetzt worden war.
Der Drost hatte die Wasserprobe mit ihr vornehmen lassen, aber auch dabei hatte sich ihre Schuld nicht heraus gestellt; die anderen beiden Frauen hatten ihre, unter den Martern gegen sie gemachte Aussage einige Male und zuletzt im Angesicht des bereits zur Hinrichtung lodernden Feuer zurückgenommen.
Die zweite Geschichte stammt aus dem Jahre 1656 [5]. Ein Hofbesitzer zu Ohsen, Barthold Harden, war berüchtigt, das er Zauberei treibe. Es wurde die Wasserprobe mit ihm vorgenommen, wobei er auf dem Wasser schwamm. Darauf musste er die Tortur erleiden, bei der ersten Folter konnte man indes nichts aus ihm heraus bringen, erst in der zweiten bekannte er, daß er die böse Kunst vor neun Jahren erlernt habe, um dadurch reich zu werden, auch zeigte er ein Mal an seinem Körper, das ihm der Satan als ein Zeichen des Bundes eingedrückt habe, bei fortgesetzter Folter versprach er, am anderen Morgen seinem Beichtvater alles zu gestehen. Doch so eindringlich dieser ihm auch die Sünde des Abfalls vorhält, er gesteht nichts, weil er nichts zu gestehen habe, sondern bleibt beharrlich bei der Versicherung, daß er fromm sei.
Auch der dritte höhere Grad der Tortur wird bei ihm ohne Erfolg angewandt; er besitzt so viel Kraft, die Qualen ohne Wanken zu ertragen. Nur wird er verurteilt Haus und Hof zu verlassen und das Land zu räumen. Eine kurze Frist wird ihm zum Aufenthalt im Vorwerke noch zugestanden, da auf der Folterbank ihm die Glieder verrenkt worden waren.
Bald nach vollstreckter Landesverweisung kehrt er aber zur Nachtzeit in seinen Scheune zurück. So bald er entdeckt wird, bringt man ihn zur Haft in den roten Turm. Alle Amtseingesessene werden zusammen gerufen und er wird in deren Gegenwart wieder ausgewiesen und von der ganzen Menge bis an die Grenze des lippischen Landes gebracht. Er kehrt aber in der folgende Nacht wieder in sein Haus zurück und entschuldigt bei gleich geschehener Verhaftung seine Rückkehr damit, daß er sich reine Wäsche habe holen wollen. Nach dem er gar zum dritten Male in sein Eigentum zurück kommt, wird er auf Erkenntnis der Universität Helmstedt mit Abhauung zweier Finger und nochmaliger Landesverweisung bestraft. Wo aber soll der Arme bleiben? Die Sehnsucht treibt ihn, trotz der Verstümmelung, zum vierten Male in sein Gehöft zurück zu kehren. Nun wird die Sache der Juristen-Fakultät in Rinteln zum Spruche vorgelegt, und diese erkennt ihm die Strafe der Enthauptung zu, welche dem auch am 22. April 1656 an ihm vollzogen wird.
Der Pastor Wittnagel aber hat die Genugtuung, den Verurteilten dahin gebracht zu haben, das er bekannt, er habe das Leben mit seinen lügenhaften und heuchlerischen Anrufen des Namens Gottes Verachtung der göttlichen Drohungen und durch sein Clorgeridt wohl verwirkt, er wolle auch gern sterben auf Christi Verdienst und seinen Feinden verzeihen.
Wer gedenkt bei diesen Erzählungen nicht jenes Schriftworts in Anwendung auf unsere Zeit;
„Danksaget dem Vater, der uns errettet hat von der Gewalt der Finsternis“.[6]
Fußnoten:
[1] Schlutter, Karl, Geschichte des Amtes Grohnde-Ohsen, Schriftenreihe des Historischen Archives der Gemeinde Emmerthal Band 1, Emmerthal 2010, Hrsg. Gemeinde Emmerthal, bearbeitet von Cord Hölscher, S. 73 - 78
[2] Schlutters Text basiert offensichtlich auf einem bereits 1792 in den Annalen der Braunschweig-Lüneburgischen Churlande. 6. Jahrgang, Erstes Stück 1792, S. 105 -137 erschienen Text, doch ist sein Verdienst, dass er diese schwer verständlichen Ausführungen gestrafft und nachvollziehbar niedergeschrieben hat. Eine Kurzfassung brachte auch der Weserbote Im Juli 1917 auf S. 110 ff.
[3] Fuder, ehemaliges Flüssigkeitsmaß. (..), in Preußen = 4 Oxhoft = 824,4 l, (…) An der Mosel wird noch jetzt fast allgemein der Wein nach Fudern zu rund 1.000 l gehandelt. (Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 4 Stuttgart, Leipzig 1906., S. 203)
[4] Rescript wird eine Zuschrift genannt, welche eine höhere Behörde, z.B. ein Ministerium oder ein Consistorium, wo es dann als Ministerial- oder Consistorialrescript näher bezeichnet wird, an eine tiefere oder an Personen erläßt, die ihr zu gehorchen verbunden sind. Eigenthümlich ist dem Rescript die befehlsweise Abfassung, sowie daß darin, wo noch die ältere Form beibehalten ist, im Namen des Souverains gesprochen wird. Wenn die Rede davon ist, eine Behörde habe Dies oder Jenes rescribirt, so bedeutet das hier noch ebenso viel, als es sei von ihr angeordnet, gefordert oder befohlen worden. (Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839, S. 677- 678)
[5] beschrieben in „Grausame Justiz zu Ohsen 1656. - Aus dem dasigen Kirchenbuche“ in: Annalen der Braunschweig-Lüneburgischen Churlande. 6. Jahrgang, Erstes Stück 1792 S. 544 - 546 sowie kritische Anmerkungen dazu von Ruehling, „Rechtsgelahrheit. Auszüge einiger merkwürdiger Hexen-Prozesse aus der Mitte des 17ten Jahrhunderts, im Fürstentum Calenberg geführt, in: Allgemeine Deutsche Bibliothek. 1765/96, 1787, 77. Bd. 2. Stück, S. 388/393
[6] Kolosserbrief 1 Vers 13
Bibliographie
- Gemeinde Emmerthal (Hg.), Hölscher, Cord (Bearb.) Aberglaube, Zauberei und Volksmedizin, Schriftenreihe des hist. Archivs, Band 4, Emmerthal 2010
- Kater, Dr. Herbert, Im Turm der Burg Ohsen warteten die "Hexen" auf ihren Tod, in: DWZ v. 5.10.1991
- Siever, Friedrich, Hexenprozess in Ohsen, Der Klüt 1935