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Aktuelle Version vom 17. August 2024, 17:20 Uhr
Schon die ersten uns bekannten "Verwaltungsbezirke", die Gauen, kannten eine Gerichtsbarkeit. Man traf sich in den Gogerichtsbezirken zu den Gogerichten.
Später wurde die Gerichtsbarkeit von den Ämtern bzw. den Patrimonialgerichten (Adeligen Gerichten, Gutsbezirken) Hämelschenburg und Ohr ausgeübt.
Verwaltung und Rechtssprechung waren bei den Ämtern nicht getrennt. Der königliche Amtmann - wenn er von Adel war führte er den Titel 'Drost' - unterstützt von einem zweiten Oberbeamten (Amtsschreiber, später Amtsassessor) vereinigte in seiner Hand die Verwaltungdes Amtes und die Justiz, wenigstens die niedere Gerichtsbarkeit.
Todesurteile wurden bis in die frühe Neuzeit vollstreckt, dafür bedurfte es Hinrichtungsstätten.
1852 kam es zu einer Trennung von Justiz und Verwaltung und der Bildung der Amtsgerichte, unter anderem in Grohnde. Damit hatte die Gerichtsbarkeit im Wesentlichen die heutige Form angenommen.
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