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Kategorie:Gerichtsbarkeit: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Historisches Emmerthal Wiki
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Schon die ersten uns bekannten "Verwaltungsbezirke", die Gauen, kannten eine Gerichtsbarkeit. Man traf sich in den  '''[[Gogerichte, Gogerichtsbezirke|Gogerichtsbezirken zu den Gogerichten.]]'''
Schon die ersten uns bekannten "Verwaltungsbezirke", die Gauen, kannten eine Gerichtsbarkeit. Man traf sich in den  '''[[Gogerichte, Gogerichtsbezirke|Gogerichtsbezirken zu den Gogerichten.]]'''


Später wurde die Gerichtsbarkeit von den Ämtern bzw. den  '''[[Patrimonialgerichte]]<nowiki/>n'''  '''[[Hämelschenburg (Adeliges Gericht, Gutsbezirk, Patrimonialgericht)|(Adeligen Gerichten, Gutsbezirken) Hämelschenburg]]'''  '''[[Ohr (Adeliges Gericht, Gutsbezirk, Patrimonialgericht)|und Ohr]]''' ausgeübt
Später wurde die Gerichtsbarkeit von den Ämtern bzw. den  '''[[Patrimonialgerichte]]<nowiki/>n'''  '''[[Hämelschenburg (Adeliges Gericht, Gutsbezirk, Patrimonialgericht)|(Adeligen Gerichten, Gutsbezirken) Hämelschenburg]]'''  '''[[Ohr (Adeliges Gericht, Gutsbezirk, Patrimonialgericht)|und Ohr]]''' ausgeübt.
 
Verwaltung und Rechtssprechung waren bei den Ämtern nicht getrennt. Der königliche Amtmann - wenn er von Adel war führte er den Titel 'Drost' - unterstützt von einem zweiten Oberbeamten (Amtsschreiber, später Amtsassessor) vereinigte in seiner Hand  die Verwaltungdes Amtes und die Justiz, wenigstens die niedere Gerichtsbarkeit.
 
Todesurteile wurden bis in die frühe Neuzeit vollstreckt, dafür bedurfte es '''[[Hinrichtungsstätten]]'''.
   
   
1852 kam es zu einer '''[[Amtsgerichte, Trennung von Justiz und Verwaltung|Trennung von Justiz und Verwaltung und der Bildung der Amtsgerichte,]]''' unter anderem in Grohnde. Damit hatte die Gerichtsbarkeit im Wesentlichen die heutige Form angenommen.
 
1852 kam es zu einer '''[[Amtsgerichte, Trennung von Justiz und Verwaltung|Trennung von Justiz und Verwaltung und der Bildung d]]<nowiki/>[[Amtsgerichte, Trennung von Justiz und Verwaltung|er Amtsgerichte,]]''' unter anderem in Grohnde. Damit hatte die Gerichtsbarkeit im Wesentlichen die heutige Form angenommen.
 
 
[[Kategorie:Geographie, Natur und so]]

Aktuelle Version vom 17. August 2024, 17:20 Uhr

Schon die ersten uns bekannten "Verwaltungsbezirke", die Gauen, kannten eine Gerichtsbarkeit. Man traf sich in den Gogerichtsbezirken zu den Gogerichten.

Später wurde die Gerichtsbarkeit von den Ämtern bzw. den Patrimonialgerichten (Adeligen Gerichten, Gutsbezirken) Hämelschenburg und Ohr ausgeübt.

Verwaltung und Rechtssprechung waren bei den Ämtern nicht getrennt. Der königliche Amtmann - wenn er von Adel war führte er den Titel 'Drost' - unterstützt von einem zweiten Oberbeamten (Amtsschreiber, später Amtsassessor) vereinigte in seiner Hand die Verwaltungdes Amtes und die Justiz, wenigstens die niedere Gerichtsbarkeit.

Todesurteile wurden bis in die frühe Neuzeit vollstreckt, dafür bedurfte es Hinrichtungsstätten.


1852 kam es zu einer Trennung von Justiz und Verwaltung und der Bildung der Amtsgerichte, unter anderem in Grohnde. Damit hatte die Gerichtsbarkeit im Wesentlichen die heutige Form angenommen.