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Gerichtsbarkeit Frenke

Aus Historisches Emmerthal Wiki

Die gerichtliche Zugehörigkeit Frenkes im Wandel der Zeiten

Die Lehnsgüter im Besitz der "Herren von Frenke" schlossen auch die Gerichtsbarkeit ein. Im Jahre 1529 wurde diese Gerichtsbarkeit aber auf kleinere Fälle innerhalb ihrer umzäunten Höfe und Güter in den Orten beschränkt. Im Jahre 1557 schlichtete eine herzogliche Kommission Streitigkeiten zwischen "den von Frenke" und dem Amt Ottenstein über die "Hehlenschen Gerichtsdörfer".

Nach dem Aussterben der "Herren von Frenke" im Mannesstamme 1558 fallen deren Lehnsgüter um 1560 im wesentlichen an die "Grafen von der Schulenburg". Der Amtmann von Wickensen nahm aber weiterhin alle obrigkeitlichen Rechte in jenen Dörfern wahr, die "denen von der Schulenburg" zugefallen waren. Darüber beschwerte sich Fritz von der Schulenburg bei seinem Landesherrn "Herzog Julius von Braunschweig". Dieser versprach, ihm nach dem Tode seines Vaters "Gebot und Verbot" in seinen Dörfern, das heißt wohl auch Verwaltungsbefugnis, zu verschaffen. Im Jahre 1568 wird "alle Gerechtigkeit, hohes und niedriges Gebot und Verbot" in seinen Dörfern mit ihren "gefreiten adligen Leuten" an Fritz von der Schulenburg verliehen.  Weitere Streitigkeiten führten im Jahre 1576 zu einem grundlegenden Vertrag. In diesem sprachen die Landesherren ihm die niedere Gerichtsbarkeit über das sogenannte "Gericht Hehlen", mit den vier Dörfern Hehlen, Daspe, Brökeln und Frenke, zu. Die Ober- und Halsgerichtsbarkeit über schwere Straffälle mußte sich Fritz v.d. Schulenburg jedoch mit dem Amt Wickensen teilen.

Der Rezeß führte aus:

„so viel aber das Halsgericht in obgemelten vier Dörffern, Helen, Brockell, Darspe und Frencke und derselben angehörigen Holtz und Veltmarken betrifft, ist der Punkt dahin gerichtet worden, was ein mißthäter, nichts von der Schulenburgh Gebiete u. obgemelten Örttern angetroffen wirdet, und die Sache seiner mißhandlung und vorwirkung nach dermassen geschaffen, das er für dem gerichte auff Halß und Hand belegt werden müste, das wir wan der v.d. Schulenburg sein Gericht bestellet, jemands von unserm Hauß Wickensen oder sonst verordnen wollen, neben und mit ihme dem v.d. Schulenburg, und den seinen, solch Halßgericht hegen zu helffen, und do nach ergange-nem Urtheil der mißthäter in die Strafe und ihm das Leben aberkanndt wirdet, das wir als dan macht haben wollen, neben ihne denselbigen vom Leben zum Tode bringen zu las-sen und Fritz v.d. Schulenburg also alleine für sich und ohne unser fürwissen und beyordnungen sich solcher halssachen nicht unternehmen soll.“

Auch die Vereinigung von Wolffenbüttel mit Calenberg im Jahre 1591, in dessen Gefolge Frenke zum Amt Grohnde gelegt wurde, brachte keine klaren Verhältnisse.  Es blieb bei der Teilung der Zuständigkeit, und dieses führte immer wieder zu Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Amt und dem Patrimonialgericht Hehlen, die erst 1611 endgültig beigelegt wurden. Das "Gericht Hehlen" war ein sogenanntes "geschlossenes Gericht", in dem der Gerichtsherr nicht nur die Gerichtsbarkeit ausübte, sondern in landesherrlichem Auftrag auch die Verwaltung der Polizei-, Militär- und Kirchenangelegenheiten wahrnahm.

Gegen die Zulegung des Dorfes Frenke zum Amt Grohnde 1591 kämpften "Die von der Schulenburg" allerdings noch Jahrzehnte an. Im Jahre 1595 erhob die Witwe des Drosten Fritz v.d Schulenburg, Ilse v. Saldern, und nach 1630 Achatz v.d. Schulenburg, Einspruch.

So beklagte sich llse v. Saldern, dass Stats v. Münchhausen 1595 in die Gerichtsbarkeit eingegriffen und die Frenker Bauern Hans Schrader, Hans Sagebode (Seebode) , Tönnies Blome, Johann Wichboldt und Heinrich Klünkern ins Gefängnis und auf die Streckebank (Folter) habe werfen lassen.

Daraufhin kam es zu umfangreichen Vernehmungen folgender Frenker Einwohner durch den Amtmann Johann Hofmeister aus Lauenstein: Hans Schrader, Hans Sagebode, Hans auf dem Burghofe, Tönnies Blomenbergk, Johann Wichboldt, Hans Meyer, Heinrich Horstmann, Heinrich Schrader, Häusling Kurt Weper, Hermann Brüggemann, Heinrich Sievers, Häusling Hans Schütte.

"Von ihnen gaben 6 - 7 zu, einer für ein oder mehrere Tage vom Drost gefänglich weggezogen zu sein, einer wegen eines Ehebruchs, 4-5 weil sie ihre Zinsen nicht rechtzeitig abgeliefert hätten, einer weil sein Hund einen Hasen gegriffen habe. Auf die Streckebank sei lediglich Barthold Klünker gekommen, der eines Diebstahls wegen fest gesetzet ge-wesen, nachher übrigens aus dem Gefängnis ausgerissen sei. Die meisten erklären, nicht gefangen gewesen zu sein, im übrigen nichts zu wissen. Hans Sagebode sagt, er sei damals Bürgermeister gewesen, Tönnies Blomenbergk, er wohne erst 3 Jahre in Frenke, Heinrich Siever, er sei erst 2 Jahre in Frenke, Heinrich Schrader, er ziehe im Lande umher, treibe Kaufmannschaft und sei daher selten zu Hause, so das er nichts wisse."

Die Frenker Einwohner blieben in den nächsten Jahrzehnten ein Spielball der streitenden Parteien, denn 1597 wurden in einer anderen Angelegenheit Lüdicke Schrader, Curdt Bartram, Heinrich Ahlswede, Hein. Klünker, Hans Sebode und Hans Meyer aus Frenke auf das Pfarrhaus vor dem Hause Grohnde "uf die vordere Oberste Stube" bestellt und bekundeten dort vor dem Notar Heinrich Bessel, wohnhaft zu Bevern, und vor den Zeugen Joh. Tönebohen und Hans Mengershausen, dass sie sich in keiner Weise über schlechte Behandlung durch den Drost von Grohnde zu beklagen hätten.

In den 30er Jahren des 17. Jahrhunderts gerieten die Frenker zwischen die um die Territorien streitenden Herzöge, denn 1636 hatte Herzog "August der Jüngere von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel" den Drost von Greene Joh. von Falkenberg zum Kommissar bestellt, um den Untertanen der vier Dörfer (Frenke, Daspe, Hehlen und Bröckeln) den Huldigungseid abzunehmen. Diese hatten aber bereits 1634 dem Herzog "August dem Älteren" den Huldigungseid geschworen. Da sie nun 1636 ohne von diesem Eid entbunden zu sein, Herzog "August dem Jüngeren" von Wolfenbüttel geschworen hatten, wurden die acht Männer Stats Fricke, Hardke Borghöfer, Joh. Klünker, Hans Schrader, Harmen Meyer, Hans Schwen (in der Urschrift Hans Wehen), Joh. Judenhart und Hermann Schmalkoke  vom Amtmann in Grohnde vier Tage eingesperrt und hatten Geldbuße zu zahlen. In einem Schreiben von 1637 bedanken sie sich für die gnädige Strafe. Stats Fricke unterschrieb für die übrigen, die schreibunkundig waren.

Erst 1638 entschied Herzog Georg endgültig über die „Frenkesche Hoheit“, also die Unterstellung des Dorfes Frenke beim Amt Grohnde, sprach aber auch "Den von der Schulenburg" die (niedere) Gerichtsbarkeit über Frenke zu.

Das führte naturgemäß in der folgenden Zeit laufend zu Streitigkeiten und Irritationen, nunmehr mit dem Amt Grohnde. Das Amt Grohnde warf dem Gericht Hehlen z.B. im 17. Jahrhundert u.a. vor, dass es bei einem Todesfall in Frenke den Mordverdacht nicht ausreichend untersucht und das Amt Grohnde nicht hinzugezogen hätte.

(entnommen aus der Dorfchronik von Frenke)

Noch im 19. Jahrhundert dauerte dieser Zustand an.

In "Wilhelm Ubelohde, Statistisches Repertorium über das Königreich Hannover, 1823" ist in der "Vierte[n] Unterabtheilung Gerichts-Verfassung" notiert:

1.       Königliche Ämter                                   Feuerstellen         Einwohner

(...)

Grohnde Ohsen Cr.[1] u.B.G.                              874                        5798

Patrimonialgericht Frenke B.G.[2]

Dorf Frenke (noch nicht hergestellt.)                   21                           140


[1] Criminal-Gerichtsbarkeit

[2] Bürgerliche Gerichtsbarkeit



Bibliographie

  • Hölscher, Wilhelm, Frenke: Begegnung mit der Geschichte unseres Ortes, Lübeck 2000, S. 111-116
  • Hugo, Zugabe zu der im zweyten Stück des Dritten Jahrgangs befindlichen Abhandlung von Geschlossenen Gerichten, in: Annalen der Braunschweig-Lüneburgischen Churlande, Dritter Jahrgang, Drittes Stück, Hannover 1789, S. 823-828 [betrifft Gericht Frenke]
  • Ubelohde, Wilhelm, Statistisches Repertorium über das Königreich Hannover, 1823, S. 80
  • s-b, Sie gingen nach Frenke ins Exil, in: DWZ v. 20.11.1953